Allgemeine Geschäft Bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hebebühnen

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

2.Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall gesondert auf sie hinweisen müssten.

3.Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden vertragliche Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.

§2 Vertragsschluss

1.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.Die Bestellung des Mietgegenstandes durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z.B. durch Lieferung des Mietgegenstandes) anzunehmen.

§3 Allgemeine Vertragspflichten der Mietvertragsparteien

1.Wir verpflichten uns, dem Kunden den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Der Kunde verpflichtet sich zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses.

2.Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich seinem Verwendungszweck entsprechend einzusetzen und pfleglich zu behandeln sowie eine über den normalen Gebrauch hinausgehende Beanspruchung zu vermeiden. Der Mietgegenstand ist nach Ablauf der Mietzeit gesäubert und gegebenenfalls vollbetankt (für Selbstfahrer) an uns zurückzugeben.

3.Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anfrage den Stand– und Einsatzort des Mietgegenstandes, ebenso einen beabsichtigten Wechsel mitzuteilen.

4.Die Prüfung geeigneter Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten obliegt ausschließlich dem Kunden. Über mögliche die Einsatzmöglichkeit beeinträchtigende Bauten wie z.B. Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen, Höhen-/Gewichtsbeschränkungen hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde haftet uneingeschränkt für sämtliche Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung nach S. 1 entstehen.

5.Der Kunde verpflichtet sich, bei Ladung und Transport sowie Betrieb des Mietgegenstandes die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz- bestimmungen, sowie die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.

6.Der Mietgegenstand wird dem Kunden von uns in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand (bei Selbstfahrern vollgetankt) mit den zum Betrieb erforderlichen Unterlagen (insbes. Betriebsanleitung, Wartungsanweisung) überlassen.

7.Der Kunde verpflichtet sich, vor Aufstellung und Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller ihm übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und diese zu beachten. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Kunde uns gegenüber uneingeschränkt für sämtliche hieraus entstehenden Schäden.

8.Der Mietgegenstand darf nur als Hubarbeitsbühne im Rahmen der zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden.

9.Bei von uns nicht verschuldeten Fehlbestellungen des Kunden aufgrund falsch geschätzter Arbeitshöhen, mangelhafter Reichweite etc., sind wir berechtigt, dem Kunden die uns entstandenen Kosten sowie den Mietausfall zu berechnen.

§4 Verzug des Vermieters

1.Kommen wir bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Kunde eine Entschädigung für den Fall verlangen, dass ihm aufgrund unseres Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet § 5 Ziffer 1 dieser AGB ist bei leichter Fahrlässigkeit die von uns zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Der Kunde kann nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, soweit wir uns zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befinden.

2.Wir sind im Verzugsfall berechtigt, dem Kunden einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dem Kunden dies zumutbar ist.

3.Fixtermine sind gesondert und ausdrücklich als solche zu vereinbaren.

§5 Haftung für Schäden

1.Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2.Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b)für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schadens begrenzt.

c)für Verzugsschäden.

3.Die sich aus Ziffer 1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel des Mietgegenstandes arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die

Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

5.Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde bei Ladung, Transport, Nutzung und insbesondere Aufstellung des Mietgegenstandes nicht die erforderlichen Sicherheitsvorschriften einhält. Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, die aus der fehlerhaften Bedienung des Mietgegenstandes und seiner fehlerhaften Aufstellung und dem Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb seiner bestimmungsgemäßen Benutzung (s. auch §10 dieser AGB) resultieren.

6.Haftungsansprüche unsererseits bei Personen- und Sachschäden sind insbesondere ausgeschlossen, soweit sie auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:

– ungeeignete Bodenverhältnisse

– Unsachgemäßes Montieren, Inbetriebnahme, Bedienen der Anlage.

– Betreiben der Anlage bei defekten Sicherheitseinrichtungen oder nicht ordnungsgemäß angebrachten oder nicht funktionsfähigen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen.

– Das Nichtbeachten der Hinweise der Betriebsanleitung bezüglich Transport, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb der Anlage.

– Eigenmächtige bauliche Veränderungen an der Anlage.

– Eigenmächtiges Verändern von Antriebsverhältnissen (Leistung, Drehzahl, etc.) und weiteren technischen Gegebenheiten.

– Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen.

– Katastrophenfälle durch Fremdeinwirkungen und höhere Gewalt.

§6 Aufstellung und Montage

1.Beinhaltet der Vertragsumfang auch Aufbau und Montage, ist es Sache des Kunden, die notwendigen Versorgungsleistungen auf seine Kosten vorzuhalten. Sollten Aufbau und Montage nach den vertraglichen Vereinbarungen durch den Kunden erfolgen, so ist der Kunde verpflichtet, für die Einhaltung sämtlicher technischer Voraussetzungen für die Aufstellung des Mietgegenstandes Sorge zu tragen.

2.Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ein Aufbau des Mietgegenstandes zum vereinbarten Termin erfolgen kann. Eine vergebliche Anfahrt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird pauschal mit 300,00 € Ausfallkosten berechnet. Dem

Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

§7 Preise und Zahlungsbedingungen

1.Sofern im Einzelfall nichts anders vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise zzgl. der am Tag der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.Der Mietpreis beinhaltet ausschließlich die Gerätekosten. Nicht im Preis enthalten sind Kosten für Versicherungen, Treibstoff- oder sonstige Betriebsmittelkosten. Diese werden nach jeweiliger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.

3.Wir sind berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene Vorauszahlung auf den Mietpreis zu verlangen.

4.Wir sind ebenfalls berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

5.Der Mietzins ist grundsätzlich mit Rechnungstellung fällig. Wechsel oder Schecks werden nicht akzeptiert. Skonto ist gesondert zu vereinbaren.

6.Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungstellung in Verzug, sofern nicht aus anderen Gründen ein früherer Verzugseintritt gegeben ist. Der Mietzins ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins bleibt unberührt.

7.Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.Die für die Preisberechnung maßgebliche Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf unserem Lagerplatz oder einem anderen vertraglich vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

§8 Weitere Pflichten und Haftung des Mieters

1.Der Kunde als Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Hinsicht zu schützen. Er hat den Mietgegenstand sach- und fachgerecht zu behandeln. Über notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten hierfür tragen wir, soweit der Kunde und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2.Sandstrahlarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden.

Bei schmutzintensiven Arbeiten ist der Mietgegenstand ausreichend abzudecken und gegen Verschmutzung zu schützen. Anderenfalls trägt der Kunde die Kosten einer von ihm verschuldeten aufwändigen Reinigung.

3.Die maximale tägliche Betriebsdauer des Mietgegenstandes beträgt 8 Stunden.

4.Öl- und Batteriesäure sind vom Kunden während der Mietzeit fortlaufend entsprechend Bedienungsanleitung zu überwachen. Etwaige Auffälligkeiten sind uns unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden aus der Verletzung dieser Pflicht haftet der Kunde.

5.Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten die Untersuchung zu ermöglichen.

6.Nach Beendigung der Mietzeit hat der Kunde den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand incl. aller zu dessen Betrieb erforderlicher Teile und Unterlagen zurückzuliefern oder je nach Vereinbarung zur Abholung bereit zu halten. Auf etwaige dem Kunden bei Vertragsende bekannte Mängel und Schäden des Mietgegenstandes hat uns dieser bei Rückgabe hinzuweisen.

7.Der Kunde ist verpflichtet, uns eine beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstan- des rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeiten und so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen.

8.Bei vereinbarter Abholung durch uns endet die Obhutspflicht des Kunden erst mit unserer Übernahme des Mietgegenstandes, spätestens am 2. Werktag nach Ende der Mietzeit.

9.Für Mängel des Mietgegenstandes nach Beendigung der Mietzeit haftet der Kunde, soweit diese Mängel durch sein Verhalten oder das Verhalten seiner Hilfspersonen schuldhaft, insbes. unter Verstoß gegen diese AGBn verursacht wurden. Der Umfang der vom Kunden zu vertretenden Mängel und Beschädigungen wird diesem durch uns mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben.

10.Eine Weitervermietung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.

11.Der Kunde darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

12.Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenstand geltend machen, so hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon ebenfalls unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

13.Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen einen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

14.Der Kunde hat uns bei allen Unfällen zu unterrichten und unsere diesbezüglichen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und dem Verdacht einer Straftat (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) hat der Kunde zudem unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

15.Bei einem schuldhaften Verstoß des Kunden gegen die vorstehenden Bestimmungen sowie die Bestimmungen in §10 dieser Bedingungen ist er uns zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschl. eines etwaigen Ausfallschadens verpflichtet. Gleiches gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde schuldhaft nicht in der Lage sein sollte, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes nach Beendigung des Mietvertrages einzuhalten.

16.Der Kunde haftet für das Verschulden seiner Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

17.Für Schäden, die im Zuge des Betriebs des Mietgegenstandes vom Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Kunde.

Er stellt uns im Innenverhältnis von jeder Haftung frei. Der Kunde haftet bei Eintritt einer Versicherung insoweit auch für einen bestehenden Selbstbehalt.

18.Unsere Schadenersatzansprüche gegen den Kunden verjähren in drei Jahren ab Rückgabe des Mietgegenstandes gemäß §§ 195,199 BGB.

§9 Kündigung

1.Soweit der Mietvertrag über eine bestimmte Mietzeit geschlossen wurde, ist er für beide Seiten nicht ordentlich kündbar.

2.Gleiches gilt, soweit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine Mindestmietzeit vereinbart wurde für die Dauer der Mindestmietzeit. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Kunde den Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag kündigen.

3.Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

-einen Tag, soweit der Mietpreis nach Tagen

-zwei Tage, soweit der Mietpreis nach Wochen

-eine Woche, soweit der Mietpreis nach Monaten

vereinbart ist.

4.Wir sind berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen,

-soweit sich der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug befindet.

-wenn nach Vertragsabschluss für uns erkennbar wird, dass unsere Ansprüche auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.

-wenn der Kunde den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne unsere Einwilligung an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt.

-soweit der Kunde gegen seine Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Behandlung und Pflege des Mietgegenstandes verstößt.

-soweit der Kunde den Mietgegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten überlässt oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an den Mietgegenstand

einräumt.

In den unter Ziff. 4. genannten Fällen sind wir berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Kunden abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Unsere Ansprüche aus dem Mietvertrag werden hierdurch nicht berührt; etwaige Einkünfte, die wir innerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielen, werden nach Verrechnung der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten in Abzug gebracht.

5.Der Kunde kann den Mietvertrag nach Ankündigung fristlos kündigen, soweit die Benutzung des Mietgegenstandes aus von uns zu vertretenen Gründen nicht möglich und dem Kunden ein angemessenes Zuwarten unzumutbar ist.

§10 Konkretisierung der bestimmungsgemäßen Benutzung

Der Kunde haftet ausschließlich und vollumfänglich für jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung des Mietgegenstandes.

Zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Mietgegenstandes gehört insbesondere:

-Das Beachten aller Hinweise aus der Betriebsanleitung. Die Betriebsanleitung wird dem Kunden durch uns mit Vertragsbeginn ausgehändigt.

-Die Betriebsanleitung ist von allen Personen zu beachten, die an dem Mietgegenstand arbeiten.

-Die Bedienungsanleitung ist am Einsatzort der Anlage griffbereit aufzubewahren.

-Ergänzend zur Betriebsanleitung sind allgemein gültige gesetzliche und sonstige verbindliche Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz zu beachten und anzuweisen.

-Das sicherheits- und gefahrenbewusste Arbeiten des Personals ist vom Kunden unter Beachtung der Betriebsanleitung zu kontrollieren.

-Zusätzlich zu den Sicherheitshinweisen der Betriebsanleitung sind die für den Einsatzort geltenden Regeln und Vorschriften zu beachten.

-Einhaltung der Inspektions- und Wartungsarbeiten und der vorgeschriebenen Prüfungen, die der Kunde uns zu jedem Zeitpunkt des Mietverhältnisses ermöglichen muss.

-Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise am Mietgegenstand sind in lesbarem Zustand zu halten.

-Einstell-, Wartungs- und Inspektionstätigkeiten einschließlich Austausch von Teilen/Teilausrüstungen dürfen nur durch Sachkundige, keineswegs durch den Kunden selbst und ohne unser Wissen durchgeführt werden.

-Die ordnungsgemäße Handhabung des Mietgegenstandes.

-Beim Umgang mit dem Mietgegenstand/der Hebebühne sind die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften nach BGG 945: Prüfung von Hebebühnen; BGR 500: Betreiben von Hebebühnen; VBG 14 einzuhalten.

-Mit der selbständigen Bedienung der Hebebühne dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind.

-Bei Selbstfahrern ist eine gültige Fahrerlaubnis erforderlich.

-Bei Transport ist vom Kunden für ausreichende Transportsicherung sowie Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Zuladungslasten zu sorgen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei unsachgemäßer Verwendung des Mietgegenstandes Gefahren für Leib und Leben des Benutzers entstehen oder Sachwerte beschädigt werden können.

Der Mietgegenstand darf daher nur betrieben werden

-für die bestimmungsgemäße Verwendung.

-wenn er sich in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet.

-von Personen, die mit den grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut und im Umgang mit dem Mietgegenstand eingewiesen sowie mit der Bedienungsanleitung vertraut sind.

-Soweit erforderlich oder durch Vorschriften gefordert, bei Tragen persönlicher Schutzausrüstungen.

Auf die Einhaltung folgender Vorschriften ist besonderes Augenmerk zu legen:

-Die maximale Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Siehe hierzu Angaben auf dem Typenschild.

-Die Hebebühne muss vor dem Auffahren des Fahrzeugs vollständig abgesenkt sein und darf nur in der vorgesehenen Richtung erfolgen.

-Die Geeignetheit des eingesetzten Fahrzeuges ist vorab zu prüfen, um mögliche Beschädigungen zu vermeiden.

-Der korrekte Sitz der Tragteller unter dem Fahrzeug ist zu überprüfen.

-Nach jedem Absetzen des Fahrzeugs sind die Positionen der Tragarme unter den Aufnahmepunkten nochmals zu kontrollieren und gegebenenfalls zu justieren.

-Bei Demontage schwerer Teile ist eine eventuelle Schwerpunktverlagerung zu berücksichtigen. Das Fahrzeug ist mit geeigneten Mitteln gegen Absturz abzusichern.

-Während des Hub- oder Senkvorgangs dürfen sich keine Personen im Arbeitsbereich der Hebebühne aufhalten.

-Die Personenbeförderung mit der Hebebühne ist verboten.

-Das Hochklettern an der Hebebühne und am angehobenen Fahrzeug ist verboten.

-Nach Änderungen der Konstruktion und nach Instandsetzung an tragenden Teilen muss die Hebebühne von einem Sachverständigen geprüft werden.

-Fahrzeuge dürfen nur an den vom Fahrzeughersteller freigegebenen Aufnahmepunkten aufgenommen werden.

-Der gesamte Hub- und Senkvorgang ist stets zu beobachten.

-Die Aufstellung mit der serienmäßigen Hebebühne in explosionsgefährdeten Betriebsstätten oder feuchten Räumen ist verboten.

-An der Hebebühne dürfen erst Eingriffe vorgenommen werden, wenn der Hauptschalter ausgeschaltet und abgeschlossen ist.

-Vor der Aufstellung ist ein ausreichendes Fundament nachzuweisen oder zu erstellen.

-Ein planebener Aufstellplatz ist in jedem Fall herzustellen, wobei die Fundamente im Freien wie auch in Räumen, bei denen mit Winterwitterung oder Frost zu rechnen ist, frosttief zu gründen sind.

-Es ist ein geeigneter elektrischer Standardanschluss durch den Kunden bereit zu stellen.

-Für den Aufstellungsort ist der Kunde als Betreiber des Mietgegenstandes selbst verantwortlich.

§11 Rechtswahl und Gerichtsstand

1.Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Für den Fall der Unwirksamkeit einer Regelung gilt die gesetzliche Regelung.

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